Satzung der Naturschutzgemeinschaft Erlangen

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Naturschutzgemeinschaft Erlangen“ (nachfolgend als NGE bezeichnet). Er hat seinen Sitz in Erlangen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Naturschutz in Erlangen und darüber hinaus zu fördern und zu gestalten.

Insbesondere ist sein Zweck:

a) Schutz, Pflege und Schaffung natürlicher Lebensräume und ihrer Flora und Fauna.

b) Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ökologisch wertvolle Gebiete vor der Zerstörung zu bewahren.

c) Die kritische Zusammenarbeit mit maßgeblichen gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Gruppen und Organisationen zu suchen.

d) Die Allgemeinheit zur Rücksichtnahme gegenüber der Natur und zu aktivem Engagement durch Anschauung, Wort und Schrift zu gewinnen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Verein ist überparteilich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der NGE können werden: natürliche und juristische Personen, Vereine, Gesellschaften, Institute, Behörden und ähnliche Körperschaften oder Personenvereinigungen.

2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.

3. Die NGE hat

a) ordentliche Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

c) korporative Mitglieder.

Jede neu aufgenommene natürliche Einzelperson ist zunächst Fördermitglied. Auf Antrag oder von sich aus können die stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit das fördernde zum ordentlichen Mitglied aufwerten. Ein ordentliches Mitglied kann bei fehlendem Einsatz von der Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit oder auf eigenen Wunsch auch wieder zurückgestuft werden.

a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Einzelpersonen sein. Sie haben volles Stimmrecht, Anrecht auf Benutzung aller Einrichtungen der NGE und auf Teilnahme an allen Veranstaltungen der NGE.

Ordentliche Mitglieder sind aktiv für den Verein tätig und zeichnen sich durch ihr persönliches Engagement zur Verwirklichung der Vereinsziele aus.

b) Fördernde Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Sie haben kein Stimmrecht. Sie beteiligen sich durch ihre besondere Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszwecks und sind vereinstragend.

c) Korporative Mitglieder sind juristische Personen, Vereine, Gesellschaften, Institute, Behörden und ähnliche Körperschaften oder Personenvereinigungen. Sie haben kein Stimmrecht und auch keine Recht zur Stellung von Anträgen. Ebenso entfallen alle weiteren Ansprüche.

4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung der NGE gewissenhaft zu beachten, sich für die Zwecke der NGE einzusetzen und ihm übertragene Geschäfte sorgfältig und uneigennützig auszuführen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Streichung

c) Ausschluss.

a) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich dem Schatzmeister zu erklären. Eine eventuelle Beitragsschuld bleibt jedoch für das laufende Jahr bestehen.

b) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber der NGE trotz zweimaliger Mahnung.

c) Mitglieder, die den Zwecken der NGE zuwiderhandeln, dem Ansehen oder den Belangen der NGE schaden, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit ausgeschlossen werden, nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Vor dem Entscheid ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit zu geben, freiwillig seinen Austritt zu erklären.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle durch die Mitgliedschaft bedingten Rechte gegenüber der NGE.

Der Anspruch der NGE auf Leistung ausstehender Zahlungen und etwaigen Vereinseigentums bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ordentliche Mitglieder oder Härtefälle können auf Antrag durch den Vorstand von der

Beitragsverpflichtung befreit werden.

 

§ 5 Organe und Wahlen in der Naturschutzgemeinschaft Erlangen

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat.

2. Bei Wahlen müssen Kandidaten als Neubewerber zu b) dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher bekannt gemacht werden. Die Nennung der neuen Kandidaten erfolgt bei der Einladung zu den entsprechenden Wahlen.

3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

Im besonderen Zusammenhang mit dem Vorstand stehende Einzelheiten sind den §§ 7 = Vorstand (Abs. 1 und 4), 8 = Schatzmeister (Abs. 1) zu entnehmen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Auf ihr werden alle Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung geregelt, soweit kein anderes Vereinsorgan berufen ist. Sie ist vorbehaltlich eines gegenteiligen Versammlungsbeschlusses öffentlich.

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an, fördernde Mitglieder sind nicht abstimmungsberechtigt; jedes Mitglied kann während der Versammlung jederzeit Anträge stellen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Woche durch einen Vorsitzenden einzuberufen, wenn es mindestens vier Mitglieder oder der Schatzmeister verlangen.

3. Zu einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich einzuladen, und zwar unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.

4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsberichts

b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts

c) Entlastung des Vorstands

d) Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung für das folgende Geschäftsjahr

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Verfasser des Protokolls sowie dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.

6. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mindestens vier ordentliche Mitglieder erschienen sind.

Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, nachdem jedem Mitglied, welches anwesend ist, Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.

7. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Absetzung eines Vereinsorgans oder bei Ausschluss eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist eine Stimmenmehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; dasselbe gilt für Satzungsänderungen. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung dazu gewählten ordentlichen Mitgliedern:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer.

2. Im Außenverhältnis ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende gerichtlich und rechtsgeschäftlich Alleinvertreter. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3. Der Vorstand hat alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen. Ferner ist er für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Amtsniederlegung hat der ausscheidende Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den allgemeinen Bestimmungen einzuberufen und eine Neuwahl zu veranlassen.

5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Sitzung ist zu protokollieren.

 

§ 8 Der Schatzmeister

1. Die Prüfung der finanziellen Geschäfte obliegt dem Schatzmeister, der auf die Dauer von vier Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird; nur ein ordentliches Mitglied kann Schatzmeister werden.

2. Der Schatzmeister hat zur Aufgabe:

a) Darauf zu achten, dass sich der Verein nicht überschuldet,

b) Sicherzustellen, dass Spenden gemäß dem Spenderwillen verwendet werden,

c) Den Kontostand zu überwachen und eventuell vorhandene Barkassen zu verwahren,

d) Zu überwachen, dass Ausgaben nur zum Vereinszweck erfolgen,

e) Der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfungsbericht vorzulegen,

f) Für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.

 

§ 9 Der Beirat

1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite.

2. Der Vorstand kann Mitglieder in den Beirat berufen, soweit dies für die Erreichung der Zwecke der NGE (§2) notwendig erscheint. Der Beirat setzt sich aus fachwissenschaftlich bewährten Mitgliedern zusammen, die keine zusätzliche Stimme haben.

 

§ 10 Verwendung der Mittel der Naturschutzgemeinschaft Erlangen

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder auf andere Weise durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich und zu gleichen Teilen im Sinne von § 2 Ziff. 1a des Vereinszwecks verwenden muss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist durch die Gründungsversammlung vom 17.10.1994 in Erlangen beschlossen worden und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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